Neues Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz werden erstmals bundeseinheitliche Vorschriften geschaffen. Damit treten neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z. B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung. Wohnungsgeber müssen den Wohnungsnehmern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist der Meldebehörde bei der Anmeldung vorzulegen.

Die Abmeldung einer Wohnung ist wie bisher nur erforderlich, wenn keine andere Wohnung in Deutschland (Wegzug ins Ausland, Aufgabe einer Nebenwohnung oder keinen festen Wohnsitz) bezogen wird. In diesen Fällen ist auch eine Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug erforderlich.

 

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