Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge

Nach § 127 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Stadt verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Plätze u. a.) zu erheben. Die Beiträge errechnen sich nach den tatsächlichen Ausbaukosten der Maßnahme, wobei der städtische Anteil 10 v. H. dieser Kosten beträgt. Dieser Aufwand wird dann auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt.

Straßenbaubeiträge

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Kalkar Straßenbaubeiträge nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG  NRW) in Verbindung mit der städtischen Satzung.

Kanalanschlussbeiträge und Aufwandsersatz für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen

Beim Anschluss an das öffentliche Kanalnetz der Stadt Kalkar werden Kanalanschlussbeiträge aufgrund der Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG  NRW) erhoben. Die Berechnung der Beiträge erfolgt aufgrund der städtischen Beitragssatzung.

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung eines Grundstücksanschlusses an die Abwasseranlage ist der Stadt nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen. Dieser ermittelt sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten.

Die satzungsrechtlichen Bestimmungen zur Erhebung von Beiträgen und Entgelten (Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeiträge, Kanalanschlussbeiträge, Aufwandsersatz für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen) finden Sie etwas weiter unten.