Grabstellengebühren (Stand: 01.01.2022)
Diese Gebühren aktuell nicht mehr gültig sind, da ab dem 01.04.23 eine neue Gebührenordnung in Kraft getreten ist.
Eine Aktualisierung wird Zeitnah erfolgen
Gebühren für Reihengräber | Gebührenhöhe |
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für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle | 242,00 € |
für Verstorbene vom Beginn des 6. Lebensjahres je Grabstelle | 484,00 € |
in Urnenreihengrabstellen | 262,00 € |
Gebühren für anonyme Gräber | Gebührenhöhe |
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für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle | 323,00 € |
für Verstorbene vom Beginn des 6. Lebensjahres je Grabstelle | 645,00 € |
in anonymen Urnengrabstellen | 310,00 € |
Gebühren für Rasenreihengräber (inklusive Grabpflege) | Gebührenhöhe |
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für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle | 800,00 € |
für Verstorbene vom Beginn des 6. Lebensjahres je Grabstelle | 1.400,00 € |
in Urnenrasenreihengrabstellen | 570,00 € |
Gebühr für das Nutzungsrecht an Wahlgräbern | Gebührenhöhe |
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Einzelwahlgrab | 1.437,50 € |
Doppelwahlgrab | 2.400,00 € |
Dreierwahlgrab | 3.500,00 € |
Viererwahlgrab | 4.425,00 € |
Urnenwahlgrab | 662,50 € |
Erweiterung und Verlängerung des Nutzungsrechts | Gebührenhöhe |
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Einzelwahlgrab je Jahr | 57,50 € |
Zweierwahlgrab je Jahr | 96,00 € |
Dreierwahlgrab je Jahr | 140,00 € |
Viererwahlgrab je Jahr | 177,00 € |
Urnenwahlgrab je Jahr | 26,50 € |
Gebühren für die Nutzung des Aschestreufeldes
Gebühren für die Nutzung des Aschestreufeldes | Gebührenhöhe |
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Nutzung des Aschestreufeldes | 137,00 € |
Gebühren für die Grabbereitung
Gebühren für die Grabbereitung | Gebührenhöhe |
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bei Bestattungen an Samstagen, auf besonderen Antrag, erhöhen sich die Gebühren um | 65,00 € |
für die Bestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 190,00 € |
für Personen über 5 Jahre bei Zuschütten des Grabes durch Fremdpersonen, auf besonderen Antrag, ermäßigen sich die Gebühren um 65,00 € auf | 635,00 € 570,00 € |
für die Beisetzung von Urnen oder Aschen ohne Urne | 171,00 € |
für das Aufheben einer Grabstelle durch die Stadt | 318,00 € |
Die Gebühren für die Ausgrabung zur Umbettung (Särge/Leiche)
Die Gebühren für die Ausgrabung zur Umbettung (Särge/Leiche) | Gebührenhöhe |
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bei einer Ruhefrist bis zu 5 Jahren | 320,00 € |
bei einer Ruhefrist von 5 bis 10 Jahren | 650,00 € |
bei einer Ruhefrist von mehr als 10 Jahren | 1.000,00 € |
für die Ausgrabung einer Urne | 110,00 € |
Bei Verstorbenen unter 5 Jahren ermäßigen sich diese Gebühren um 20 %.
Für Nebenarbeiten bei der Ausgrabung zur Umbettung einer Leiche wie zum Beispiel Versetzung von Grabdenkmälern, Beseitigung von Beschädigungen an Nachbargräbern oder an den Friedhofseinrichtungen, sind die von der Stadt Kalkar aufgewandten Kosten zu erstatten.
Erfolgt die Ausgrabung aufgrund einer behördlichen Anordnung, ist die Anordnungsstelle für die Zahlung der Gebühren zuständig.
Gebühren für die Benutzung der Friedhofs- sowie Leichenhallen
Benutzung der Leichenkammer/Friedhofshalle Kalkar bzw. einer Leichenhalle im übrigen Stadtgebiet Kalkar
Gebühren für die Benutzung der Friedhofs- sowie Leichenhallen | Gebührenhöhe |
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eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 205,00 € |
eines Verstorbenen vom Beginn des 6. Lebensjahres an | 323,00 € |
Nutzung der Aussegnungshalle für Verstorbene, die an anderen Standorten aufgebahrt werden, pro Tag oder am Beisetzungstag | 211,00 € |
Gebühren für sonstige Leistungen
Gebühren für sonstige Leistungen | Gebührenhöhe |
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Genehmigung zur Herstellung von Grabgewölben je Quadratmeter ummauerter Grundfläche | 12,50 € |
Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabsteinen, Grabplatten, Grabkreuzen und Einfriedigungen je Grabstelle | 25,50 € |
Ausfertigung einer Ersatzurkunde über das Grabnutzungsrecht | 5,00 € |
Umschreibung des Grabnutzungsrechtes | 7,50 € |
Nutzungsgebühr der Stele auf dem Ascheverstreufeld | Kostenerstattung nach tatsächlichem Aufwand |
Nutzungsgebühr der Grabplatte eines Urnenrasenreihengrabes | Kostenerstattung nach tatsächlichem Aufwand |
Nutzungsgebühr der Grabplatte eines Rasenreihengrabes | Kostenerstattung nach tatsächlichem Aufwand |
Die Gebühren für die Herstellung von Einfriedungen auf den von der Stadt besonders ausgewiesenen Flächen berechnen sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Leistung.