Beratungsart: öffentlich
Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss, 02.05.2018
Wortbeitrag und Beschluss
1.1 Lukas Verweyen, Vertreter für Eheleute Verweyen, Am Rietegatt 2, Kalkar, stellt folgende Frage zum Tagesordnungspunkt 2. "2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 039 - Gaben- und Wallzone":
"November 2017: Die Stadtverwaltung empfiehlt, den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes 039 zu fassen. In der Begründung heißt es unter Punkt 4.2 zum Denkmalschutz: 'Es sind keine negativen Auswirkungen auf den Denkmalbereich zu erwarten, da das Bestandgebäude bereits vor der Ausweisung existierte, bedeutende Sichtbeziehungen werden durch die angrenzende Wohnbebauung unterbrochen, so dass der Einfluss der Bestandsimmobilie zu vernachlässigen ist.'
März 2018: Die Stadtverwaltung empfiehlt nun, aufgrund der vorgetragenen Anregungen und Bedenken des Fachamtes für Bodendenkmalpflege, das Verfahren zu beenden und den Aufstellungsbeschluss aufzuheben.
Die Bedenken begründet der LVR in seiner Stellungnahme vom 13.03.2018 unter anderem damit, dass Gründe des Denkmalschutzes der Änderung entgegenstehen, da sowohl die Substanz als auch das Erscheinungsbild des Bodendenkmals massiv beeinträchtigt würden.
Meine Damen und Herren,
vermutlich ist die Verfasserin der Stellungnahme vom LVR nicht ortskundig und eine Ortsbesichtigung hat vermutlich nie stattgefunden, was aber für eine finale Beurteilung der Situation notwendig ist, und wodurch die Bedenken vermutlich geringer ausgefallen wären.
Daher die Frage an die Stadtverwaltung:
Weder übergeordnete Planung noch sonstige zu berücksichtigende Belange sprechen gegen die Planänderung, auch kein einziger Bürger der Stadt Kalkar hat Bedenken geäußert.
Warum folgt man trotzdem den Bedenken vom LVR und vor allem warum gewichtet man diese so stark, obwohl man selbst schon festgestellt hat und die Begründung dafür geliefert hat, dass deren Bedenken eigentlich zu vernachlässigen sind.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Stellungnahme vom LVR überhaupt berücksichtigt werden kann. Gem. § 4 Absatz 2 BauGB beträgt die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen durch Behörden 30 Tage. Wurden die Fristen hier eingehalten oder liegt ein Verfahrensfehler vor? Muss die Stellungnahme dann gem. § 4 Absatz 6 unberücksichtigt bleiben?"
Vorsitzender Naß weist darauf hin, dass Einwohner Anfragen zu Angelegenheiten der Stadt stellen können. Fragen zu noch nicht beratenen Tagesordnungspunkten könnten jedoch ggf. erst nach der Beratung beantwortet werden.
1.2 Herr Wilfried van Haag, Jan-Joest-Straße 31, Kalkar, trägt wie folgt vor:
"Ertüchtigung des Schulzentrums: hier sog. Lastenaufzug
Wie vom Architekten Ader mehrfach mitgeteilt wurde, gäbe es im Schulzentrum einen Lastenaufzug, der nicht für die Personenbeförderung zugelassen sei.
Meine Besichtigung vor Ort hat ergeben, dass an dem Aufzug ein Schild befestigt ist, wonach bei 400 kg Gesamtgewicht max. 5 Personen befördert werden dürfen. Die letzte TÜV-Abnahme habe ich nicht gesehen.
Eine die Kabine innen schließende Türe, wie sie heute Vorschrift ist, ist m. W. nicht vorhanden, weshalb eine Personenbeförderung rechtlich ausgeschlossen ist.
Ansonsten übergebe ich Planvorstellungen/Prospekte mehrerer Herstellerfirmen zur frdl. Beachtung, die Ihnen, Herr Naß, im Wesentlichen auch bereits vorab als E-Mail zugegangen sind.
Sollte der Schacht von den Maßen her z. B. für die Technologie eines Anbieters ausreichend sein, könnte ein neuer Aufzug für unter 33.000 Euro erstellt werden. Das wäre gegenüber den bislang genannten 120.000 Euro eine deutliche Ersparnis.
Die Fragen lauten:
Von wann datiert die letzte TÜV-Wiederholungsprüfung (üblicherweise im 2-Jahresabstand) - oder ist der Aufzug abgemeldet worden?
Welches lichte Innenmaß hat der Aufzugschacht, in dem die Kabine und ggf. der Antrieb untergebracht werden müssten?"
Vorsitzender Naß sagt eine schriftliche Beantwortung der Fragen durch den zuständigen Fachbereich zu.
Bürgermeisterin Dr. Schulz rügt Herrn van Haag für seinen unbefugten Aufenthalt im Schulgebäude und sein Auftreten gegenüber dem Schulhausmeister und verweist auf dessen Vermerk (Vortäuschung der Ausschuss-/Ratsmitgliedschaft).
1.3 Herr Wilfried van Haag, Jan-Joest-Straße 31, Kalkar, trägt weiter vor:
"Denkmalschutz in Grieth unter Berücksichtigung des DSchG NRW
Welche ortsspezifischen rechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Erlasse, Satzungen) existieren bzgl. der Umsetzung von Denkmalschutzanforderungen in Grieth?
Wo sind diese veröffentlicht - also z. B. im Internet auf der Homepage der Stadt Kalkar?
Die allgemeinen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW können als bekannt vorausgesetzt werden."
Stadtoberbaurat Sundermann teilt mit, dass die unter Denkmalschutz stehenden Objekte im Stadtteil Grieth in der Denkmalliste der Stadt Kalkar öffentlich einsehbar sind, diese sowie die Vorgaben der Denkmalbereichssatzung seien in der Verwaltung allgemein zugänglich.
1.4 Frau Korinna Voß, Dr.-Karl-Bartels-Weg 3, Kalkar, fragt, warum ihr Elternhaus "Am Rietegatt 2" auf längere Sicht aus dem Stadtbild von Kalkar verschwinden soll, obwohl es eines der ältesten Wohnhäuser der gesamten dortigen Siedlung sei. Aufgrund der vorhandenen Siedlungsbebauung bestehe ohnehin keine Sicht auf die Graben- und Wallzone.
Vorsitzender Naß weist auch hier darauf hin, dass Fragen zu noch nicht beratenen Tagesordnungspunkten ggf. erst nach der Beratung beantwortet werden könnten.