3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 039 - Graben- und Wallzone -

  • Änderungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB
  • Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB
  • Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB
Vorlagennummer: 10/520
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Planen, Bauen, Umwelt

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 27.06.2018)

Sachverhalt


Der Bolzplatz im Bereich "Schwanenhorst" lag bis Anfang dieses Jahres innerhalb der historischen Graben- und Wallzone in unmittelbarer Nähe zur Kalkarer Innenstadt. Aufgrund von Anwohnerbeschwerden musste dieser jedoch beseitigt werden, da die berechneten Geräuschemissionen die zulässigen Richtwerte überschritten. Der Bedarf an zentrumsnahen Bewegungsflächen besteht weiterhin, durch den Wegfall des Bolzplatzes kann dieser nicht mehr gedeckt werden. Ziel der Stadtverwaltung ist es, durch die Verlagerung und Änderung der Ausrichtung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wiederinbetriebnahme einer Sportfläche im Bereich "Schwanenhorst" zu schaffen, um den Bedürfnissen der Anwohner und der übrigen Bevölkerung gerecht zu werden. Zu diesem Zweck soll die Sportfläche von der Wohnbebauung abrücken; sie wird in den südlichen Bereich des Plangebiets verlagert. Durch diese Maßnahme können gemäß Gutachten (s. Anlage 3 zur Drucksache) die Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingehalten werden. Auf Basis des geänderten Bebauungsplanes kann ein notwendiger Bauantrag für die Errichtung einer Sportfläche gestellt werden. Die Genehmigung würde auf Grundlage der derzeit gültigen Satzung nicht erteilt werden. Das Planverfahren wird nach den Vorgaben des § 13a BauGB durchgeführt, die hierfür notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt.

Planzeichnung, Entwurfsbegründung und Lärmschutzgutachten sind dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 bis 3 beigefügt. Basierend auf diesen Grundlagen können die Beschlüsse zur Einleitung des Änderungsverfahrens (Aufstellungsbeschluss) und zur Durchführung der Beteiligungsverfahren gefasst werden.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen der Stadt Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens. Die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 090101 – Räumliche Planung und Entwicklung grundstücksbezogener Ordnungsmaßnahmen –.

Beschlussvorschlag


Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB wird die Durchführung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 039 - Graben- und Wallzone - beschlossen.

Gleichzeitig werden die Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB gefasst.

Zielstellung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Genehmigung einer Sportfläche.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss, 28.06.2018

Wortbeitrag


Stadtoberbaurat Sundermann erläutert die Drucksache.

Vorsitzender Naß bittet darum zu prüfen, ob im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs der schalltechnischen Untersuchung zur geplanten Erneuerung der Sportfläche an der Straße "Im Schwanenhorst" weitere Anlagen (Berechnungsergebnisse, graphische Darstellungen der Lärmprognose u. a.) hinzugefügt werden können. Die CDU-Fraktion rege zudem an, die Öffnungszeiten der Sportfläche bis 20:00 Uhr zu begrenzen.

Beschluss


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig:

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB wird die Durchführung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 039 - Graben- und Wallzone - beschlossen.

Gleichzeitig werden die Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB gefasst.

Zielstellung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Genehmigung einer Sportfläche.

Rat der Stadt