Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge

  • Sachstandsbericht
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Bürgerdienste

Vorgesehener Beratungsweg

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Haupt- und Finanzausschuss, 08.12.2016

Wortbeitrag


Stadtangestellter Stechling informiert den Ausschuss mithilfe einer Power-Point-Präsentation über die Wohnsitzpflicht für Flüchtlinge nach dem Integrationsgesetz. Grundsätzlich werden anerkannte Flüchtlinge nach einer neuen Verordnung auf die Städte und Gemeinden verteilt und müssen drei Jahre dort wohnen bleiben. Die Regelung betreffe Flüchtlinge, die seit dem 06.08.2016 anerkannt wurden. Wer bereits in eine Kommune verteilt wurde, dürfe auch dort bleiben. Der Wohnsitzzwang ende zudem automatisch, wenn ein Flüchtling in einer anderen Stadt einen Studienplatz, Arbeits- oder Ausbildungsstelle finde. Die Präsentation ist als Anlage der Niederschrift beigefügt.

Auf entsprechende Fragen des RM Gulan berichtet Stadtangestellter Stechling, dass aktuell 50 Personen, die als Flüchtling nach Kalkar gekommen seien, Leistungen nach dem SGB II erhalten. Dass bisher keine geplanten Abschiebungen tatsächlich stattgefunden haben, liege an der langen Dauer der Abschiebeverfahren und daran, dass die Personen am Tag der angekündigten Abschiebung nicht anzutreffen seien.

RM Reumer fragt, ob anerkannte Flüchtlinge schon in den Arbeitsmarkt vermittelt seien.

RM Gulan antwortet, dass er beispielsweise am heutigen Tag zwei anerkannte Flüchtlinge vermitteln konnte - den einen als Apotheker und den anderen als Schweißer.

Unter Verweis auf die zukünftige Erstattung der tatsächlichen Kosten fragt RM Kunisch, ob diese Mittel aus dem Bundeshaushalt kommen und befristet seien.

Stadtangestellter Stechling führt aus, dass die Kostenerstattungen aus einem Integrationsbudget des Bundes geleistet werden. Eine Befristung liege nicht vor; das Budget, das jedes Jahr neu festgesetzt werde, sei jedoch limitiert.

Auf entsprechende Frage von RM Reumer erklärt Stadtangestellter Stechling, dass es Flüchtlingen mit Wohnsitzauflage praktisch unmöglich sei, an einem anderen Ort zu wohnen. So verfüge jeder Flüchtling über ein Ausweisdokument, in dem die konkrete Wohnsitzauflage vermerkt sei. Ausnahmsweise sei es gestattet, an einem anderen Ort zu wohnen, wenn der Flüchtling dort ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienverhältnis beginne.

RM Kühnen fragt, ob die Verwaltung plane, die Sachlage in verständlicher Weise auch in der Bürgerschaft darzulegen, beispielsweise über die Printmedien.

Stadtangestellter Stechling antwortet, dass die Verwaltung die Informationen adressatengerecht auf der städtischen Homepage aufbereiten werde. Da die Thematik jedoch alle Kommunen im Kreis Kleve betreffe, erwarte er, dass diese ebenfalls eine entsprechende Unterrichtung der Öffentlichkeit vornehmen werden.