Straßenreinigungs- und Winterdienstpflichten der Anlieger

Die Stadt Kalkar möchte Sie über Ihre Reinigungs- und Winterdienstpflichten nach der Straßenreinigungssatzung informieren. Immer wieder gibt es im Herbst und Winter zahlreiche Beschwerden, wenn Laub, Eis und Schnee auf den Gehwegen erhebliche Unfallgefahren verursachen. Auch ein ungepflegter Zustand der Verkehrsflächen sorgt regelmäßig für Unzufriedenheit bei den Anliegern.

Die Reinigungspflicht der Gehwege obliegt generell den Grundstückeigentümern. Darüber hinaus ist in einigen Fällen die Reinigungspflicht der Straßen auf die Grundstückseigentümer übertragen worden (§§ 1 & 2 der Straßenreinigungssatzung). Die Satzung finden Sie zum Nachlesen unter https://www.kalkar.de/de/dienstleistungen/strassenreinigung-winterdienst/.

Straßenreinigungspflichten der Anlieger

Die Stadt Kalkar ist für die Reinigung der öffentlichen Straßen (dies sind dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen) zuständig, soweit die Reinigung nicht den Grundstückseigentümern übertragen ist.

Die Reinigung der Gehwege ist komplett auf die Eigentümer übertragen. Als Gehweg gelten dabei alle selbstständigen Gehwege, gemeinsame Fuß- und Radwege, sichtbar für Fußgänger vorgesehene Straßenteile. Zudem sind die Anlieger verpflichtet Ihren Gehweg zu säubern, unabhängig davon, ob Nachbarn, Passanten, Tiere oder die Natur Verschmutzungen unmittelbar vor Ihrem Grundstück hinterlassen.

In einigen Bereichen ist auch die Reinigung der Fahrbahn den Anliegern übertragen, sofern die Verkehrslage eine sichere Durchführung zulässt. Dies betrifft die gesamte Breite der Fahrbahn. Hier hilft ein Blick ins Straßenverzeichnis der Satzung. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Pflicht nur bis zur Straßenmitte.

Dazu zählen:

·         Laub

·         Äste und Fallobst

·         Unkraut und Gräser

·         Tierkot

·         Fremdkörper

Bei der Entfernung ist zu berücksichtigen, dass

·         keine chemischen Unkrautvernichtungsmittel verwendet werden,

·         Straßenrinnen und Abflüsse freigehalten werden,

·         Bepflanzungen, die über das Grundstück hinausreichen, zurück geschnitten werden.

Die Reinigung von Fahrbahnen und Gehwege sind

·         in der Zeit vom 01.04. – 30.09. bis spätestens 19:00 Uhr und

·         in der Zeit vom 01.10. – 31.03. bis spätestens 17:00 Uhr

einmal wöchentlich zu säubern.

Räum- und Streupflichten der Anlieger

Im Winter ist es wichtig, dass Sie als pflichtbewusster Anlieger aufgrund der Übertragung der Räum- und Streupflicht eigenverantwortlich für sichere Geh- und Radwege sorgen. Hierzu zählen auch die sogenannte „Gehbahnen“. Als Gehbahn bezeichnet man beidseitig einen Streifen von jeweils einem Meter Breite auf der Fahrbahn bei Straßen, die keinen speziellen Fußgängerteil haben.

Dabei ist folgendes zu beachten:

·         Der Gehweg muss von Ihnen als Anlieger in einer Breite von 1,0 m von Schnee und Glätte befreit werden, damit Sie und ihre Mitbürger ungehindert passieren können und mögliche Unfälle vermieden werden. Sofern Gehwege schmaler als 1,0 m sind, sind diese in ihrer gesamten Breite von Schnee freizuhalten.

·         Nach der Räumung sollten Sie den Schnee auf dem Gehwegrand zur Fahrbahn oder auf dem angrenzenden Fahrbahnrand lagern.

·         Hydranten sind ebenfalls von Schnee und Eis zu befreien.

·         Wichtig ist auch die Räumung des Zugangs zu Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel vor ihrem Grundstück.

Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist.

Ihre Verwendung ist nur erlaubt

a)    in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b)    an gefährlichen Stellen auf Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder
-abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Bitte beachten Sie bei der Winterwartung!

Der Räum- und Streudienst:

·         hat von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr schnellstmöglich zu erfolgen.

·         gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.

·         nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Was passiert, wenn ich meinen Pflichten nicht nachkomme?

Sollten Sie Ihren Pflichten bei der Straßenreinigung oder dem Winterdienst nicht nachkommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden kann. Außerdem können bei einem Unfall Schadensersatzansprüche des Geschädigten auf Sie zukommen.