Straßen- und Wegekonzept

Rechtliche Rahmenbedingungen

Seit dem 1. Januar 2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: KAG) in Kraft. Der Landesgesetzgeber hat in das
Kommunalabgabengesetz
einen neuen § 8a „Ergänzende Vorschriften für die
Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenaus-
baubeiträgen“ eingefügt.

Gemäß § 8a Absatz 1 KAG hat jede Gemeinde oder jeder Gemeindeverband ein
gemeindliches Straßen-
und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu
berücksichtigen
hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante
Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenaus-
baumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen-
und
Wegekonzept ist über den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis-
und Finanz-
planung anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre fortzuschreiben.

Das Straßen- und Wegekonzept beinhaltet dabei keine Vorentscheidungen über eine
Straßenausbaumaßnahme. Ziel des Straßen-
und Wegekonzeptes ist es, vorhaben-
bezogen Transparenz über geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Straßenaus-
baumaßnahmen herzustellen.

Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 2 KAG sind die Gemeinden und Gemeindeverbände
verpflichtet,
dieses Muster für die Erstellung des gemeindlichen Straßen- und
Wegekonzeptes zu verwenden. Sofern die Gemeinde oder der Gemeindeverband von
dem Muster abweichen möchte, ist dies gemäß § 8a Absatz 2 Satz 3 KAG darzulegen und
zu begründen. Dies ermöglicht es Kommunen, die bereits über transparente Darstellungen
von straßen-
und wegebezogenen Maßnahmen verfügen ihre bisherigen Darstellungs-
formen beizubehalten.