Europawahl

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Alle fünf Jahre werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments durch die wahlberechtigten Bürger der EU-Mitgliedsstaaten gewählt. Die Bundesrepublik Deutschland bildet dabei einen Wahlkreis, in dem 96 Abgeordnete gewählt werden.

Das Wahlsystem ist eine Verhältniswahl nach Listen. Hierbei erhält immer eine Partei die Stimme des Wählers. Auf dem Stimmtzettel sind unter der Parteibezeichnung nur die ersten zehn Bewerber der jeweiligen Partei aufgeführt. Der Wähler hat nicht die Möglichkeit, einzelne Bewerber zu streichen oder zu bevorzugen. Er muss sich vielmehr für eine gesamte Liste entscheiden, die sogenannte starre Liste. Für die Stimmabgabe steht dem Wähler eine Stimme zur Verfügung.

Für jeden Kandidaten gibt es noch einen Ersatzkandidaten, der das Mandat übernimmt, falls der gewählte Abgeordnete aus dem Parlament ausscheidet. Nur wenn kein Ersatzkandidat benannt ist, wird die Reihenfolge der Liste beachtet. Diese Regelung soll dazu beitragen, die regionale Ausgewogenheit der deutschen Europaabgeordneten zu gewährleisten.

Wie wird gewählt?

Die Abgeordneten für das Europäische Parlament werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl bestimmt. Rechtsgrundlage der Europawahl ist Artikel 223 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, jedoch unterliegt die konkrete Durchführung einer Reihe weiterer europäischer und nationaler Vorschriften.

Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts mit Listenvorschlägen. Jede Wählerin und jeder Wähler verfügt über eine Stimme, mit der sie/er einen Listenvorschlag einer Partei oder einer politischen Vereinigung wählen kann.

In Nordrhein-Westfalen stehen 40 Parteien zur Wahl. Der Stimmzettel ist dadurch etwa einen Meter lang.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt zur Europawahl in Deutschland sind alle Deutschen und alle Staatsangehörigen aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland eine Wohnung haben oder sich gewöhnlich aufhalten, die am Wahltag:

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik oder in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten

Für die Europawahl muss man im Wählerverzeichnis seiner Heimatgemeinde geführt werden oder einen Wahlschein haben.

Um von ihrem Europawahlrecht in Deutschland Gebrauch zu machen, müssen sich EU-Bürgerinnen und EU-Bürger aus anderen EU-Mitgliedstaaten ins Wählerverzeichnis ihres derzeitigen Wohnortes eintragen lassen.

Deutsche im Ausland

Bundesbürgerinnen und Bundesbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einem der übrigen EU-Staaten gemeldet haben, haben zwei Möglichkeiten, sich an der Europawahl zu beteiligen: Sie können entweder per Briefwahl an ihrem letzten Hauptwohnsitz in Deutschland oder an ihrem derzeitigen Wohnort in einem anderen EU-Mitgliedstaat an der Wahl teilnehmen.

Da die Regelungen für die Wahlbeteiligung der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger in den EU-Staaten national unterschiedlich gestaltet sind, sollte man sich rechtzeitig bei den zuständigen Stellen der Gemeindebehörde am Wohnort über die einzuhaltenden nationalen Wahlmodalitäten erkundigen.

Bitte beachten Sie: Wenn man als Deutscher im EU-Ausland wählt, bestimmt man über die in diesem Land zu vergebenden Mandate für das Europäische Parlament und nicht über die deutschen Mandate.

Auch Deutsche, die außerhalb der EU leben, können per Briefwahl wählen.

Wer kann gewählt werden?

Wer in Deutschland das Recht hat, bei den Europawahlen zu wählen, hat auch das sogenannte passive Wahlrecht, um sich um einen Abgeordnetensitz im Europäischen Parlament zu bewerben.

Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Deutschland, die mindestens 18 Jahre alt sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder als Unionsbürgerin/Unionsbürger einen Wohnsitz in Deutschland haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, können für einen Sitz im Europäischen Parlament kandidieren.

Kandidieren kann man allerdings nur auf Bundes- oder Landeslisten von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen. Die Parteien oder sogenannten politischen Vereinigungen stellen Listen mit ihren Kandidatinnen und Kandidaten für das Europäische Parlament auf.

Die deutschen und europäischen Wahlgesetze schreiben vor, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber auf Parteitagen oder Mitgliederversammlungen einem demokratischen Auswahlverfahren stellen müssen. Die Parteien oder politischen Vereinigungen müssen in geheimer Wahl sowohl ihre Kandidatinnen und Kandidaten als auch den jeweiligen Listenplatz ermitteln.

Die früher erlaubten Doppelmandate sind 2004 abgeschafft worden, d. h. die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament ist unvereinbar mit der Ausübung eines nationalen Abgeordnetenmandats. Das bedeutet in Deutschland konkret, dass Europaabgeordnete nicht zugleich ein Mandat als Bundes- oder Landtagsabgeordnete wahrnehmen dürfen. Hingegen ist es erlaubt, dass Europaabgeordnete Mandate auf kommunaler Ebene (z. B. als Stadt-, Gemeinde- oder Kreisrat) ausüben. Im Europawahlgesetz gibt es nähere Informationen zum Verfahren bei Europawahlen in Deutschland.

Die Europawahlordnung regelt insbesondere konkret die Bestellung und Tätigkeit der Wahlorgane, die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Briefwahl.

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