Erhaltungssatzung

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Die Gemeinde kann gemäß § 172 Baugesetzbuch (BauGB) in Form einer selbstständigen Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt die Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Durch die Satzung unterliegen Bauvorhaben einer besonderen Prüfung dahingehend, ob ihre Ausführung mit der schützenswerten Eigenart des Gebietes vereinbar ist. Der Genehmigungsvorbehalt besteht auch dann, wenn das Bauvorhaben gemäß des Baurechtsmodernisierungsgesetzes (BauModG NRW) nicht genehmigungsbedürftig wäre.

Gemäß § 172 Abs. 3 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

Der Rat der Stadt Kalkar hat in seiner Sitzung am 08.03.2018 die „Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Innenstadt (Erhaltungssatzung Innenstadt)“ beschlossen.

Satzungstext, räumlicher Geltungsbereich, Begründung sowie Antrag auf Genehmigung nach § 173 BauGB  finden Sie nachstehend im Downloadbereich.