Für die Stadtplanung ist das Baugesetzbuch (BauGB) die wesentliche gesetzliche Grundlage. Es regelt unter anderem die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken durch Bauleitpläne, die zur Sicherstellung und Umsetzung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung regelmäßig erforderlich sind. Zu den Bauleitplänen gehören Bebauungspläne (verbindlicher Bauleitplan) und der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan). Ist die Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes erforderlich, sind die Wünsche und Interessen der Öffentlichkeit mit den Zielen der Stadtplanung im Zuge einer Abwägung in Einklang zu bringen. Dies wird durch das Baugesetzbuch mithilfe der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 BauGB sichergestellt.
Das Baugesetzbuch sieht zwei Stufen für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Bebauungsplanverfahren vor:
Frühzeitige Beteiligung (§ 3 Absatz 1 BauGB)
In der ersten Stufe der Bürgerbeteiligung (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB) wird die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die Planungsabsichten informiert. Gegenstand der Informationen sind die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, mögliche Planungsalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.
Hierzu werden die Pläne in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel einen Monat) öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, mit Mitarbeitern des Fachbereiches Planen, Bauen, Umwelt die Planungsabsichten zu diskutieren und Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abzugeben. Eine andere Form der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist eine Bürgerversammlung. Wann und wo die Planungen ausgelegt, die öffentlichen Informationen und Diskussionen stattfinden und Stellungnahmen abgegeben werden können, wird ortsüblich bekannt gemacht (im Amtsblatt, in der Tagespresse, im Internet). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erstellt der Fachbereich 2 - Planen, Bauen, Umwelt - einen Planentwurf für das weitere Planverfahren.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB oder im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen (vgl. § 13 Absatz 1 und § 13a Absatz 1 BauGB). In diesen Fällen kann gemäß § 13 Absatz 2 BauGB auf ein frühzeitiges Beteiligungsverfahren verzichtet werden.
Öffentliche Auslegung (§ 3 Absatz 2 BauGB)
In der zweiten Stufe der Bürgerbeteiligung (öffentliche Auslegung gem. § 3 Absatz 2 BauGB) wird der Planentwurf einschließlich der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung werden eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht (im Amtsblatt, in der Tagespresse, im Internet).
Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Anregungen und Änderungswünsche zu den Plänen vorbringen und dazu Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgeben. Die Verwaltung wertet die Stellungnahmen aus und legt sie dem Rat der Stadt Kalkar zur Entscheidung vor. Der Rat der Stadt Kalkar wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ab und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Den Einsendern wird das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mitgeteilt.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Baugesetzbuch (BauGB)
Neben der Beteiligung der Öffentlichkeit folgt eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 BauGB, die parallel zu der Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden kann. Sie dient der Unterrichtung der Behörden und der TÖB über die Öffentlichkeitsbeteiligung, der Beschaffung von Informationen, die für die Planung relevant sein können sowie der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials.