Straßenreinigungsgebühren werden nach der "Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Kalkar vom 17. Juli 1980" in der zurzeit gültigen Fassung erhoben.
Die Gebühren sind als Gegenleistung für die von der Stadt durchgeführte Reinigung und Winterwartung der öffentlichen Straßen zu zahlen. Die Reinigung ("Sommerreinigung") umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Der Winterdienst umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. Dabei ist anzumerken, dass die Reinigung der Gehwege grundsätzlich auf die Eigentümer übertragen worden ist.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Meterzahl der Grundstücksseite. Die Benutzungsgebühren betragen ab dem 01.01.2024
- bei der Straßenreinigung 0,95 € je laufenden Meter,
- beim Winterdienst Kategorie I 0,54 € je laufenden Meter,
- beim Winterdienst Kategorie II 0,54 € je laufenden Meter.
- Winterwartungskategorie I
- Hauptverkehrsstraßen, gefährliche Straßen und Schulbusstraßen, auf denen der Tagesverkehr bei Glättebildung in jedem Fall durch Streuen oder Räumen gesichert werden muss.
- Winterwartungskategorie II
- Überwiegend Anliegerstraßen, auf denen der Winterdienst nach den Hauptverkehrsstraßen und gefährlichen Straßen der Kategorie I durchgeführt wird.
Für Grundstücke, deren Grundstücksseite mehr als 50 m beträgt, gibt es bei der Gebührenheranziehung für den Winterdienst folgende Vergünstigungen (Teilmengenstaffel):
- für die ersten 50 m werden 100 % des Gebührensatzes zugrunde gelegt,
- für die weiteren 100 m werden 50 % des Gebührensatzes zugrunde gelegt
- und für weitere 350 m werden 10 % des Gebührensatzes zugrunde gelegt.
Frontlängen über 500 m bleiben bei der Gebührenheranziehung unberücksichtigt.