Sammlungswesen

In Nordrhein-Westfalen gibt es seit dem 25.11.1997 kein Spezialgesetz mehr, welches die Rechtmäßigkeit von Sammlungsaktivitäten regelt. Da jedoch die Durchführung einer Sammlung einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen kann, ist in Nordrhein-Westfalen deren Rechtmäßigkeit anhand von § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW zu beurteilen. Hierfür sind die örtlichen Ordnungsbehörden - beispielsweise die Stadt Kalkar -  zuständig.

In Nordrhein-Westfalen sind Sammlungen bestimmter Organisationen grundsätzlich nicht verboten.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westafeln hat die örtlichen Ordnungsbehörden gebeten, etwaige Aktivitäten dieser Vereine/Organisationen zu kontrollieren, sowie gegebenenfalls gegen diese einzuschreiten.

Sollten Ihnen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei Sammlungsaktionen vorliegen, wenden Sie sich bitte an die örtlichen Ordnungsbehörden.

Haben Sie Fragen zu dieser Dienstleistung, so wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an die angegebene Kontaktperson.

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