Allgemeines
Der vorläufige Personalausweis ist drei Monate lang gültig und kann, wenn alle benötigten Unterlagen vorliegen, sofort ausgestellt werden. Spätestens vier Wochen vor Ablauf dieser Frist ist der neue endgültige Personalausweis zu beantragen.
Die Beantragung eines vorläufigen Personalausweises ist grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung möglich. Die persönliche Vorsprache ist zwingend - unter Vorlage von Identitätsnachweisen (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis bzw. Kinderreisepass mit Lichtbild) - erforderlich.
Kinder und Jugendliche
Auch für Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 16. Lebensjahres kann ein vorläufiger Personalausweis beantragt werden. Antragsteller sind in diesen Fällen die sorgeberechtigten Personen gemeinsam. Die Vorsprache eines Elternteils ist ausreichend, sofern die Zustimmungserklärung und eine Kopie eine Ausweisdokumentes des anderen Elternteils dabei vorgelegt wird. Bei alleinigem Sorgerecht ist für die Antragsstellung ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht erforderlich (nicht älter als ein halbes Jahr). Das Kind muss in jedem Fall persönlich erscheinen und ab dem 10. Lebensjahr auch eine Unterschrift leisten.
notwendige Dokumente
Für den vorläufigen Personalausweis benötigen Sie
- ein neues biometrietaugliches Passbild
- Ihren alten Personalausweis oder Kinderreisepass
- Familienbuch oder Geburtsurkunde (bei ausländischen Urkunden ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache von einem anerkannten Übersetzer notwendig)
Gebühren
Dienstleistung | Gebühr |
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vorläufiger Personalausweis | 10,00 € |