Nutzfeuer

Für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen besteht aus privaten Haushaltungen und aus Kleingärten besteht in der Regel keine Notwendigkeit. Diese Abfälle sind, sofern sie nicht durch den Abfallbesitzer selbst auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG zu überlassen, der sie seinerseits vorrangig verwerten muss.

Die Ordnungsbehörde kann Ausnahmen in folgenden Fällen zulassen:

Nutzfeuer sind grundsätzlich für landwirtschaftliche Betriebe und Gartenlandschaftsbaubetriebe zulässig.

Für private Haushalte gilt eine Zulässigkeit nur, wenn es sich um große Mengen handelt und eine Entsorgung wirtschaftlich unzumutbar erscheint. Das Entzünden ist nur nach telefonischer Rücksprache und Anmeldung bei der Ordnungsbehörde der Stadt Kalkar zulässig.