Namensführung in der Ehe

Die Namensführung in Ihrer Ehe ist ein Thema, zu dem Sie sich im Vorfeld Gedanken machen sollten.

Nach deutschem Recht bestehen folgende Möglichkeiten für die Namensführung in der Ehe:

Gemeinsamer Ehename

Sie können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name der Frau oder des Mannes sein.

Kein Ehename oder spätere Namensbestimmung

Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen führen möchten, bleibt es bei getrennter Namensführung. Jeder führt den Namen weiter, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt. Sie haben die Möglichkeit, zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt während Ihrer Ehe noch einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Die Bestimmung eines Ehenamens erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Bestimmung unwiderruflich.

Doppelname - Voranstellung, Anfügung

Sofern der Name Ihres Partners zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt wird, können Sie für sich selbst Ihren Geburtsnamen oder Ihren zum Zeitpunkt der Bestimmung geführten Familiennamen diesem gemeinsamen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Diese Erklärung ist nicht nur bei der Eheschließung, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Die Entscheidung für eine Voranstellung oder Anfügung kann jederzeit widerrrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann aber nicht mehr möglich.

Geburtsnamen wieder annehmen

Ehegatten haben die Möglichkeit, nach Auflösung der Ehe durch Tod oder rechtskräftige Scheidung ihren Geburtsnamen oder ihren letzten Namen vor dieser Ehe ohne jede Frist wieder anzunehmen. Eine entsprechende Erklärung kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden. Zur Sicherheit bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass, eine Eheurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil mit. Wirksam wird die Namensänderung, sobald diese Erklärung dem Standesamt der Eheschließung zugegangen ist.

Namensführung in der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die oben aufgeführten Möglichkeiten bestehen entsprechend im Zusammenhang mit eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Namensführung von Kindern

Die Wahl Ihres eigenen Ehenamens kann sich auch auf Ihre Kinder auswirken:
Bestimmen Sie einen Ehenamen, führen diesen kraft Gesetzes auch alle Ihre gemeinsamen Kinder, die zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens jünger als 5 Jahre sind, oder die erst nach der Bestimmung geboren werden. Gemeinsame Kinder über 5 Jahren können ebenfalls Ihren Ehenamen führen - hierfür ist eine gesonderte Erklärung erforderlich.

Haben Sie minderjährige Kinder von früheren Partnern, die mit Ihnen und Ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, können Sie diesen Ihren jetzigen Ehenamen als Familiennamen erteilen. Für eine solche sogenannte Einbenennung können weitere Zustimmungen, zu Beispiel die des anderen Elternteils, erforderlich sein. Wir empfehlen eine ausführliche Beratung hinsichtlich der Möglichkeiten und Folgen.

Gebühren

Für namensrechtliche Erklärungen, die nicht zeitgleich mit der Eheschließung abgegeben werden, fallen Gebühren von jeweils 21 Euro an. Eine Bescheinigung über die Namensänderung kostet 9 Euro.

Ansprechperson

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