Allgemeines
Hundehalter dürfen Hunde außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen (§ 11 Abs. 3 Hundesteuersatzung der Stadt Kalkar).
Der Hundehalter ist auch verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Wenn Sie die Hundesteuermarke verloren haben, erhalten Sie beim Bürgerbüro eine neue Hundesteuermarke.
Beachten Sie bitte, dass Sie ordnungswidrig handeln, wenn Sie Ihren o. g. Pflichten nicht nachkommen. Hierfür kann ein Bußgeld verhängt werden.
Hundesteuer
Weitere Informationen zur Hundesteuer erhalten Sie hier.
Gebühren
Dienstleistung | Gebühr |
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Ersatzhundesteuermarke | 5,50 € |