Grundsteuer

Die Hebesätze für die Grundsteuern wurden wie folgt festgesetzt (ab dem 01.01.2017):

für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) auf:
260 vom Hundert
für alle anderen Grundstücke (Grundsteuer B) auf:
550 vom Hundert

Maßgebend für die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer ist der vom Finanzamt ermittelte Einheitswert des bebauten oder unbebauten Grundstückes und der daraus resultierende Grundsteuermessbetrag.

Rechtsgrundlage ist unter anderem das Grundsteuergesetz (GrStG).

Grundsteuerreform – Information für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken

Flyer GrundsteuerreformFlyer Grundsteuerreform 2025.

Alle Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Internetseite der Finanzverwaltung NRW:

www.grundsteuer.nrw.de