Die Hebesätze für die Grundsteuern wurden wie folgt festgesetzt (ab dem 01.01.2017):
- für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) auf:
- 260 vom Hundert
- für alle anderen Grundstücke (Grundsteuer B) auf:
- 550 vom Hundert
Maßgebend für die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer ist der vom Finanzamt ermittelte Einheitswert des bebauten oder unbebauten Grundstückes und der daraus resultierende Grundsteuermessbetrag.
Rechtsgrundlage ist unter anderem das Grundsteuergesetz (GrStG).
Grundsteuerreform – Information für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken
Alle Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Internetseite der Finanzverwaltung NRW:
www.grundsteuer.nrw.de