Geburtsurkunde

Die Geburtsurkunde beinhaltet Angaben zu der Geburt des Kindes sowie zu seinen Eltern.

Ist im Falle der Adoption des Kindes der Nachweis der leiblichen Eltern erforderlich, so ist die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister anzufordern.

Geburtsurkunden kann nur das Standesamt ausstellen, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.

Es ist auch möglich, internationale mehrsprachige Geburtsurkunde auszustellen.

Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden. Bei der Geburt in einer Klinik erledigt dies die Klinikverwaltung.

Hausgeburt

Ist Ihr Kind zu Hause geboren? Dann müssen Sie dem Standesamt die Geburt selbst mitteilen oder eine andere Person damit beauftragen.

Folgende Personen sind in dieser Reihenfolge verpflichtet, die Geburt innerhalb der ersten Woche zu melden:

  • der Vater des Kindes
  • die Hebamme, die bei der Geburt anwesend war
  • der Arzt, der bei der Geburt anwesend war
  • jede andere Person, die dabei war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
  • die Mutter, sobald sie zur Anzeige imstande ist.

Die Geburtsanzeige muss persönlich erfolgen.

Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie beim Standesamt eine Geburtsbescheinigung. Geburtsbescheinigungen werden einmalig für religiöse Zwecke, Erziehungsgeld, Kindergeld und Krankenkasse gebührenfrei ausgestellt.

Geburtsurkunde und beglaubigter Ausdruck des Geburtseintrags können auf Wunsch ausgestellt werden. Hierfür sind die entsprechenden Gebühren zu entrichten.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung der Hebamme oder des Arztes über die Geburt
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern

sowie zusätzlich:

  • wenn die Eltern verheiratet sind: beglaubigte Abschrift oder Ausdruck aus dem Eheregister

  • wenn die Mutter ledig ist: Geburtsurkunde der Mutter
  • wenn die Mutter geschieden ist: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Scheidungsvermerk
  • wenn die Mutter verwitwet ist: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Vermerk, dass der Ehemann verstorben ist
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern (Vaterschaft ist bereits anerkannt oder soll vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden): Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister des Vaters und alle vor der Geburt des Kindes abgegebene Erklärungen (z.B. Vaterschaftsanerkennung)

Ansprechperson

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