Bei der Aufstellung eines Bauleitplanes ist es erforderlich, die Wünsche und Interessen der Öffentlichkeit im Zuge der Abwägung mit den Zielen der Stadtplanung in Einklang zu bringen. Dies wird durch das Baugesetzbuch mithilfe der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Baugesetzbuch sichergestellt.
Ebenfalls erfolgt neben der Beteiligung der Öffentlichkeit eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Baugesetzbuch.
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