Abfallbeseitigung

Abfallbeseitigungsgebühren (Stand: 01.01.2024)

GebührenartGebühr pro Jahr
Personengebühr (Einwohnerwert/Einwohnergleichwerte)33,50 €
Restmüllgefäß 60 Liter47,50 €
Restmüllgefäß 120 Liter95,00
Restmüllgefäß 240 Liter190,00 €
Biotonne 120 Liter78,00 €
Biotonne 240 Liter156,00 €
Festgebühr 60 Liter Restmüll (wenn keine Personengebühr festgesetzt ist)71,00 €
Festgebühr 120 Liter Restmüll (wenn keine Personengebühr festgesetzt ist)142,00 €
Festgebühr 240 Liter Restmüll (wenn keine Personengebühr festgesetzt ist)284,00 €
Restmüllcontainer 770 Liter wöchentlich1.660,00 €
Restmüllcontainer 770 Liter 14täglich755,00 €
Restmüllcontainer 1.100 Liter wöchentlich2.372,00 €
Restmüllcontainer 1.100 Liter 14täglich1078,00 €
Zusätzliche grüne Wertstofftonne (Papier) 120 Liter11,00 €
Zusätzliche grüne Wertstofftonne (Papier) 240 Liter22,00 €
Zusätzliche grüne Wertstofftonne (Papier) 770 Liter70,50 €
Zusätzliche grüne Wertstofftonne (Papier) 1.100 Liter101,00 €

Hier finden Sie Hinweise zu den gängigen Müllgefäßgrößen (60 Liter, 120 Liter und 240 Liter).

Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit an der Information der Stadtverwaltung zu den Öffnungszeiten Abfallsäcke für Restmüll (6,00 € je 70 L-Sack)und Biomüll (3,50 je 70 L-Sack) zur einmaligen Entsorgung zu erwerben. Diese können dann wie die Tonnen zu den jeweiligen Abfuhrterminen mit an die Straße gestellt werden und werden dann mit entsorgt.

Restmüllgebühren

Die Abfallgebühren setzen sich aus einer Personengebühr sowie einer Volumengebühr zusammen.

Die Abfuhr der 60 Liter-, 120 Liter- sowie 240 Liter-Restmülltonne erfolgt alle zwei Wochen.

Die Personenzahlen werden aus der bei der örtlichen Meldebehörde geführten Meldedatei ermittelt. Die Einwohnergleichwerte werden von der Stadt festgestellt.

Stichtag für die Ermittlung der Personenzahlen ist jeweils der 1. Januar, 1. April, 1. Juli und der 1. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Kalendervierteljahr.

Bei Grundstücken, auf denen keine Grundgebühr (Personengebühr) ermittelt werden kann (zum Beispiel bei zurzeit unbewohnten Grundstücken oder Ferienwohnhäusern), auf denen jedoch Abfallgefäße zur Entsorgung bereit stehen, wird eine feste Volumengebühr wie oben aufgelistet erhoben.

Dem Anschlusspflichtigen werden für jede für das Grundstück gemeldete Person 14-täglich mindestens 20 Liter Gefäßraum zur Verfügung gestellt (Mindestbehältervolumen). Dieses Volumen darf nicht unterschritten werden.

Die Restmüllgebühren beinhalten auch die sonstigen Leistungen, wie zum Beispiel die Sperrgutabfuhr, die Altpapier- und die Sondermüllerfassung. Für zusätzliche Altpapiergefäße werden jedoch gesonderte Gebühren erhoben (für jedes Restmüllgefäß wird ein Papiergefäß gebührenfrei mit ausgeliefert).

Befreiung von der Personengebühr (Grundgebühr)

Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Befreiung bzw. Ermäßigung von der anfallenden Grundgebühr erfolgen:

  • Auf Antrag werden die Gebührenpflichtigen für jedes dritte und weitere kindergeldberechtigte Kind von der Grundgebühr befreit (bei Kindern ab 18 Jahren bitte Kindergeld- oder Schulbescheinigung vorlegen).
  • Eine behinderte oder kranke Person kann auf Nachweis (Attest des Arztes) von der Grundgebühr befreit werden, falls durch die Behinderung oder Krankheit ein erhöhtes Müllaufkommen verursacht wird. Ein gesondertes Antragsformular ist hier nicht erforderlich, es reicht die Vorlage des Arztattestes.
  • Personen, die zum Stichtag zwar erfasst, jedoch nachgewiesenermaßen im maßgeblichen Veranlagungszeitraum ununterbrochen die Abfallbeseitigung nicht in Anspruch nehmen, bleiben auf Antrag bei der Ermittlung der Personenzahl außer Ansatz (z. B. Studenten).

Bioabfallgebühren

Je Grundstück wird ein 120 Liter- oder aber 240 Liter-Behälter zum Einsammeln kompostierbarer Garten- und Küchenabfälle (braune Tonne) zur Verfügung gestellt.

Auf Antrag kann wegen Eigenkompostierung eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgesprochen werden.

Bildung von Abfallgemeinschaften

Benachbarte Eigentümer von Wohngrundstücken können sich bei der Restmülltonne sowie bei der Biotonne zu Abfallgemeinschaften zusammenschließen, soweit dadurch eine ordnungsgemäße Befüllung der Abfallbehälter nicht gefährdet erscheint. Der Zusammenschluss bedarf der Zustimmung der Stadt.

Beim Restabfall ist darauf zu achten, dass das Mindestbehältervolumen (das sind 20 Liter pro Person 14-täglich) nicht unterschritten wird. Bei der Biotonne entfällt die Festsetzung des Mindestbehältervolumens.

Weitere Anträge erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Kalkar.