Vorlagennummer: | 10/333 |
---|---|
Beratungsart: | öffentlich |
Federführender Bereich: | Zentrale Verwaltung und Finanzen |
Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 15.02.2017)
Sachverhalt
Das Ratsmitglied Klaus-Dieter Leusch (CDU) hat durch Erklärung vom 15.11.2016 gemäß § 37 Ziffer 1 i. V. m. § 38 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) mit Wirkung vom 01.01.2017 auf sein Mandat im Rat der Stadt Kalkar verzichtet.
Da der nach der Reserveliste der CDU aufgestellte Ersatzbewerber für Herrn Leusch, Herr Michael Graven, Fackelkampsweg 14, Kalkar, die Ersatzbestimmung zum Vertreter im Rat der Stadt abgelehnt hat, habe ich gemäß § 45 Abs. 2 KWahlG festgestellt, dass nach der Reserveliste der CDU nunmehr
Herr Ralf Janßen, Burggarten 6, Kalkar,
für Herrn Leusch in den Rat der Stadt Kalkar nachrückt.
Herr Janßen hat die Annahme der Ersatzbestimmung erklärt.
Gemäß § 67 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW sind die Ratsmitglieder von der Bürgermeisterin in ihr Amt einzuführen und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
Die vorgeschriebene Verpflichtung in feierlicher Form kann in der Weise vollzogen werden, dass das Ratsmitglied sein Einverständnis mit folgender Formel bekundet:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Stadt erfüllen werde.“
Über die Verpflichtung des Ratsmitgliedes wird eine Niederschrift angefertigt.
Beschlussvorschlag
Die Bürgermeisterin führt das Ratsmitglied Ralf Janßen gemäß § 67 Abs. 3 GO NRW in sein Amt ein und verpflichtet ihn in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift gefertigt.
Vorgesehener Beratungsweg
Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.
Rat der Stadt, 02.03.2017
Beschluss
Die Bürgermeisterin führt das Ratsmitglied Ralf Janßen gemäß § 67 Abs. 3 GO NRW in sein Amt ein und verpflichtet ihn in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift gefertigt.