Impfpriorisierung aufgrund von Vorerkrankungen

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Regelfälle
1. Personen mit gelisteten Vorerkrankungen gem.§ 3 (1) Ziffer 2 Buchstabe a - i CoronaImpfVO (in der Fassung vom 08.02.2021) zählen zur Gruppe 2 "hohe Priorität".
2. Personen mit gelisteten Vorerkrankungen gem.§ 4 (1) Ziffer 2 Buchstabe a - h CoronaImpfVO (in der Fassung vom 08.02.2021) zählen zur Gruppe 3 "erhöhte Priorität".
Einzelfallentscheidungen auf Gleichstellung
1. Gem. § 3 (1) Nr. 2 Buchstabe j CoronaImpfVO (in der Fassung vom 08.02.2021) können Personen, für die nach individueller ärztlicher Betrachtung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, einen Antrag auf Gleichstellung zur Gruppe 2 "hohe Priorität" stellen.
2. Gem. § 4 (1) Nr. 2 Buchstabe i CoronaImpfVO ( in der Fassung vom 08.02.2021) können Personen, für die nach individueller ärztlicher Betrachtung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, einen Antrag auf Gleichstellung zur Gruppe 3 "erhöhte Priorität " stellen.
Bürgerinnen und Bürger, die nachfragen, welcher Fallgruppe Ihre Vorerkrankung zugeordnet wird, werden gebeten, die Anfrage an die Hausarztpraxis zu richten. Das Gesundheitsamt kann hierzu keine Aussage treffen, da die Diagnosen der einzelnen Person hier nicht bekannt sind.

Nachweis der Anspruchsberechtigung

Regelfälle
Personen mit Vorerkrankungen nach dem Regelfall benötigen ein formloses ärztliches Zeugnis. Die ärztliche Diagnose muss nicht explizit genannt sein.
Folgende Begründungen bestätigen den Impfanspruch:
Gruppe 2 "Hohe Priorität": "Hiermit bestätige ich, dass bei.....eine Vorerkrankung im Sinne von § 3 (1) Ziffer 2 Buchstabe a-i CoronaImpfVO (in der Fassung vom 08.02.2021) vorliegt." - Anlage 1
Gruppe 3 "Erhöhte Priorität": Hiermit bestätige ich, dass bei....eine Vorerkrankung im Sinne von § 4 (1) Ziffer 2 Buchstabe a-h CoronaImpfVO (in der Fassung vom 08.02.2021) vorliegt." - Anlage 2
WICHTIG: Das ärztliche Attest muss inhaltlich hinreichend definieren bzw. abgrenzen, dass es sich nicht um eine Einzelfallentscheidung nach § 3 (1) Nr. 2 Buchstabe j CoronaImpfVO oder § 4 (1) Nr. 2 Buchstabe i CoronaImpfVO handeln könnte.
Des Weiteren sollte die aktuell gültige Fassung der Coronavirus-Impfverordnung angeben werden, da die Liste der Vorerkrankungen fortlaufend aufgrund neuer medizinischer Erkenntnisse aktualisiert wird und sich somit die genaue rechtliche Grundlage für die Anerkennung der Vorerkrankungen ändern könnte.
Das ärztliche Zeugnis genügt als Impfberechtigung zur Vorlage beim Impftermin und muss nicht an das Gesundheitsamt geschickt werden!
Einzelfallentscheidungen auf Gleichstellung
1. Personen, die sich aufgrund einer anderen - nicht explizit gelisteten- Vorerkrankung in die Gruppe 2 bzw. Gruppe 3 gleichstellen lassen möchten, benötigten ein qualifiziertes ärztliches Attest:
Hiermit bestätige ich, dass bei.....nach individueller ärztlicher Betrachtung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein
☐sehr hohes oder hohes Risiko (§ 3 (1) Nr. 2 Buchst. j CoronaImpfVO v. 08.02.2021) ODER
☐erhöhtes Risiko (§ 4 (1) Nr. 2 Buchst. i CoronaImpfVO v. 08.02.2021)
für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. - Anlage 3
Es muss eine Diagnose (inkl. ICD-10) und eine ausführliche ärztliche Begründung angegeben werden.
2. Nach Erhalt des qualifizierten ärztlichen Zeugnis ist ein formloser Antrag auf Gleichstellung einer Vorerkrankung gem. §§ 3 -4 CoronaImpfVO an das Gesundheitsamt zu richten. Das ärztliche Zeugnis ist beizufügen.
Der Antrag ist bevorzugt über das Webformular zu stellen: https://www.kreis-kleve.de/de/fachbereich5/impfpriorisierung/
Alternativ kann der Antrag per Post zugeschickt werden: Kreis Kleve, Abt. 5.1, -Impfpriorisierung-, Nassauerallee 15-23, 47533 Kleve
Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, von Anfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.
Nach Prüfung der Antrags erhält die Person eine schriftliche Mitteilung, ob dem Antrag auf Gleichstellung stattgegeben werden konnte. Die schriftliche Mitteilung über die positive Entscheidung des Antrags des Gesundheitsamtes dient dann als Nachweis der Impfberechtigung.


Zeitschiene zu den Impfungen

Personen mit Vorerkrankungen nach § 3 sowie die hiernach gleichgestellten Personen (mit Bewilligung durch das Gesundheitsamt) sollen ein Impfangebot ab Ende März erhalten.
Personen mit Vorerkrankungen nach § 4 sowie die hiernach gleichgestellten Personen (mit Bewilligung durch das Gesundheitsamt) werden zu einem späteren Zeitpunkt geimpft. Das Ministerium hat für die Personengruppen nach § 4 noch keine Zeitschiene bekannt gegeben.

Terminvergabe und Impfort
Derzeit können keine Angaben zur Terminvergabe und zu den Impforten gemacht werden. Die Vorgaben durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind abzuwarten. Es wird mit einer zeitnahen Entscheidung gerechnet.

 

Die beigefügten Vordrucke müssen nicht zwingend durch die Arztpraxen genutzt werden, dienen jedoch zur Orientierung. Ab Morgen können die Mustervordrucke unter folgenden Internetlink abgerufen werden: https://www.kreis-kleve.de/de/fachbereich5/impfungen-fuer-personen-mit-vorerkrankungen/ .